Ausführungsgesetz GVG

   4. Teil - Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO) (§§ 37 - 44)   
   1. Abschnitt - Sühneversuch in Privatklagesachen (§§ 37 - 41)   
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§ 37
Zuständigkeit

1Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 StPO ist die Gemeinde. 2Sie nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

Rechtsprechung zu § 37 AGGVG

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