Ausführungsgesetz GVG
4. Teil - Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO) (§§ 37 - 44) |
1. Abschnitt - Sühneversuch in Privatklagesachen (§§ 37 - 41) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Aus den vor der Vergleichsbehörde geschlossenen Vergleichen ist die Zwangsvollstreckung zulässig. 2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts erteilt, soweit nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist.