Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
2. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) 1Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. 2Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. 3Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
berechtigte § 375Mehrere Privatklage-
berechtigte § 376Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379aGebührenvorschuss § 380Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeits-
voraussetzung § 381Erhebung der Privatklage § 382Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383Eröffnungs-
oder Zurückweisungs-
beschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384Weiteres Verfahren § 385Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387Vertretung in der Hauptverhandlung § 388Widerklage § 389Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390Rechtsmittel des Privatklägers § 391Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392Wirkung der Rücknahme § 393Tod des Privatklägers § 394Bekanntmachung an den Beschuldigten
Rechtsprechung zu § 380 StPO
46 Entscheidungen zu § 380 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.2022 - VI ZR 258/21
Zulässigkeit der Klage: Schlichtungsversuch bei Ansprüchen aus einer Verletzung ...
- LG Mannheim, 30.11.2021 - 4 Qs 48/21
Privatklageverfahren: Nachholbarkeit des Sühneversuchs nach Erhebung der ...
- LG Hamburg, 24.11.2016 - 617 Ks 22/16
Rechtsanwaltsvergütung im Strafverfahren: Terminsgebühr für die Teilnahme des ...
- LG Kiel, 02.04.2009 - 7 S 72/08
Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung: Klage auf Ersatz ...
- BVerwG, 11.01.1963 - VII C 188.60
Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte nach ...
- BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von ...
- LG Neubrandenburg, 02.11.1994 - 11 Qs 81/94
- LG Düsseldorf, 04.08.2003 - 25 T 458/03
- VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 47-IV-21
- OLG Saarbrücken, 28.01.2005 - 4 W 300/04
Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage: Fortbestehendes ...
§ 380 StPO in Nachschlagewerken
- § 380 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sühneverfahren
Querverweise
Auf § 380 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77b (Antragsfrist)
Redaktionelle Querverweise zu § 380 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)