Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) 1Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. 2Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. 3Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
Rechtsprechung zu § 380 StPO
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- LG Braunschweig, 06.05.2011 - 7 Qs 83/11
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§ 380 StPO in Nachschlagewerken
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Sühneverfahren
Querverweise
Auf § 380 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77b (Antragsfrist)
Redaktionelle Querverweise zu § 380 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)