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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   
Gliederung
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§ 189
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 189 StGB

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§ 189 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 189 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)

Redaktionelle Querverweise zu § 189 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
          § 168 (Störung der Totenruhe)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)
Was ist das?

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