Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
Rechtsprechung zu § 186 StGB
1.312 Entscheidungen zu § 186 StGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in ...
- OLG Celle, 07.12.2020 - 13 W 80/20
Zulässigkeit einer Auskunft des Diensteanbieters über personenbezogene Daten des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stade, 21.10.2020 - 2 O 158/20
Zulässigkeit des Antrages auf Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten gemäß § ...
- LG Stade, 21.10.2020 - 2 O 158/20
- VG Osnabrück, 09.10.2020 - 6 B 73/20
Äußerungen des AStA in Bezug auf Corona-Leugner
- BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11
Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung ...
- BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15
Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen ...
- OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung ...
- LAG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 17 Sa 52/18
Außerordentliche Kündigung - üble Nachrede per WhatsApp an Kollegin
- OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17
Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 177/15
Umfang des Rechts von Herbert Grönemeyer auf Privatsphäre im Hinblick auf das ...
- LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 177/15
§ 186 StGB in Nachschlagewerken
- § 186 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahrheitsbeweis
Üble Nachrede
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 186 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 5