Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   
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Textdarstellung

  

§ 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 441), in Kraft getreten am 03.04.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.04.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität30.03.2021BGBl. I S. 441
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland30.11.2020BGBl. I S. 2600

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Querverweise

Auf § 186 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 188 (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 154e (Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)

Redaktionelle Querverweise zu § 186 StGB:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)
Was ist das?

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