1Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. 2Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Rechtsprechung zu § 190 StGB
34 Entscheidungen zu § 190 StGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 75.16
Entlassung eines Lehrers aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Eignung ...
- OLG Köln, 27.05.2014 - 15 U 3/14
Kachelmann gegen Schwarzer - Freigesprochener darf nicht indirekt weiterhin der ...
- BVerfG, 24.01.2006 - 1 BvR 2602/05
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Mitteilung zwischen Privaten über eine wegen ...
- BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83
Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB ...
- OLG Hamburg, 10.03.2009 - 7 U 65/08
- OLG Dresden, 13.11.1997 - 4 U 1392/97
Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises in der Presse bei Freispruch
- LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Moderators hinsichtlich ...
- OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung ...
- OVG Sachsen, 15.05.2017 - 2 B 124/17
Probebeamter; Entlassung; Strafverfahren; Bindungswirkung
- OLG München, 31.01.1986 - 21 U 4464/85