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   LG Köln, 29.01.2020 - 28 O 221/19   

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https://dejure.org/2020,7875
LG Köln, 29.01.2020 - 28 O 221/19 (https://dejure.org/2020,7875)
LG Köln, Entscheidung vom 29.01.2020 - 28 O 221/19 (https://dejure.org/2020,7875)
LG Köln, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 28 O 221/19 (https://dejure.org/2020,7875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • hoecker.eu (Kurzinformation)

    Trotz erstinstanzlicher Verurteilung wegen Betruges - Arzt darf von der Presse nicht erkennbar gemacht werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus LG Köln, 29.01.2020 - 28 O 221/19
    Im Rahmen der Abwägung ist hinsichtlich des Klägers zu 1 mangels Rechtskraft des Strafurteils (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18) von maßgeblicher Bedeutung, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt sind.

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 - Rn. 21).

    Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 - Rn 22).

    Zwar ist mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu 2 gemäß § 190 S. 1 StGB zugunsten der Beklagten der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, dass der Kläger zu 2 Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistete (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 - Rn 25).

    Auch entfiel mit der Rechtskraft des Strafurteils die zugunsten des Klägers zu 2 sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 - Rn 26).

    Anders als in dem bereits mehrfach zitierten Fall (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18) besteht hier jedoch trotz der geringen Identifizierbarkeit des Klägers zu 2 aufgrund der Geringfügigkeit des Vergehens, der geringen Strafe und des Umstandes, dass der Kläger zu 2 keine in der Öffentlichkeit bekannte Person war oder ist und auch keine Vorbildfunktion einnahm oder einnimmt, kein sein Anonymitätsinteresse überwiegendes Berichterstattungsinteresse an der ihn identifizierenden Berichterstattung.

    Die Wiederholungsgefahr und damit ein Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren können deshalb entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt ist, die Unschuldsvermutung also nicht mehr gilt (BGH, Urteil vom 18.6.2019 - VI ZR 80/18 - Rn. 24 - 28).

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus LG Köln, 29.01.2020 - 28 O 221/19
    Denn die Berichterstattung über ein Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15).

    Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15).

  • OLG Köln, 12.11.2013 - 15 U 55/13

    Anspruch auf Unterlassung einer Verdachtsberichterstattung in der Presse

    Auszug aus LG Köln, 29.01.2020 - 28 O 221/19
    Demgegenüber ist der vormals als Hilfsantrag angekündigte, in er mündlichen Verhandlung als Hauptantrag gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, über den Kläger zu 1 und den Kläger zu 2 wie mit dem streitgegenständlichen Artikel erfolgt zu berichten und/oder berichten zu lassen, aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da das mit diesem Antrag verfolgte Begehren, eine identifizierende Berichterstattung zu unterbinden, mit demjenigen der Anträge zu Ziffer I. und II. übereinstimmt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.11.2013 - 15 U 55/13, juris Rn. 62).
  • OLG München, 07.10.2002 - 21 W 2385/02

    Zulässigkeit der Identifizierung eines Rechtsanwalts als Angeklagter in einem

    Auszug aus LG Köln, 29.01.2020 - 28 O 221/19
    Sofern das OLG München - Beschluss vom 07.10.2002 - 21 W 2385/02 - dies anders zu sehen scheint, weil " anders als bei einer Verdachtsberichterstattung im Stadium eines Ermittlungsverfahrens (...) bei Zulassung der Anklage der hinreichende Tatverdacht durch das Gericht geprüft wurde, nachdem dem Angeschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden war (§§ 201, 203 StPO)", überzeugt dies nicht.
  • LG Köln, 28.11.2018 - 119 KLs 9/17
    Auszug aus LG Köln, 29.01.2020 - 28 O 221/19
    Gegen u.a. die Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft Köln Anklage bei dem Landgericht Köln - 119 KLs 9/17 - wegen u.a. Betrugs erhoben.
  • OLG Köln, 18.02.2021 - 15 U 44/20

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch identifizierende

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.1.2020 (28 O 221/19) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.1.2020 (28 O 221/19) abzuändern und die Klage abzuweisen, Die Kläger beantragen unter Präzisierung ihrer erstinstanzlichen Klageanträge wie im Termin vor dem Senat protokolliert, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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