Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
2. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) 1Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden. 2Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten.
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
berechtigte § 375Mehrere Privatklage-
berechtigte § 376Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379aGebührenvorschuss § 380Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeits-
voraussetzung § 381Erhebung der Privatklage § 382Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383Eröffnungs-
oder Zurückweisungs-
beschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384Weiteres Verfahren § 385Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387Vertretung in der Hauptverhandlung § 388Widerklage § 389Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390Rechtsmittel des Privatklägers § 391Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392Wirkung der Rücknahme § 393Tod des Privatklägers § 394Bekanntmachung an den Beschuldigten
Rechtsprechung zu § 391 StPO
15 Entscheidungen zu § 391 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 27.01.1989 - 1 Ws 283/88
Nichtzahlung des Gebührenvorschusses; Privatklage; Rechtskräftige Zurückweisung
- BGH, 27.07.1962 - 1 StR 44/62
- OLG Frankfurt, 10.10.1995 - 3 Ws 661/95
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im ...
- LG Regensburg, 02.08.1989 - 3 Ws 34/89
- LG Koblenz, 20.06.2005 - 1 Qs 137/05
Rechtsanwaltsvergütung: Grundgebühr bei Verteidigertätigkeit in höherer Instanz ...
- BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60
Versuchte Notzucht im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit - Maßgeblicher ...
- BayObLG, 28.03.1957 - BReg. 3 St 6/57
Verspäteter Eingang einer Berufungszurücknahme
- OLG Neustadt, 28.06.1961 - Vs 1/61
- LG Zweibrücken, 31.01.1974 - 2 Qs 2/74
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 391 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 156 (Anklagerücknahme)