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Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
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§ 156
Anklagerücknahme

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.

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Rechtsprechung zu § 156 StPO

68 Entscheidungen zu § 156 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 156 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153c IV (Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten)
          § 153d II (Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 391 (Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
          § 411 III (Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 467a (Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme)
Was ist das?

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