Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
2. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
(2) 1Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. 2In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluß.
berechtigte § 375Mehrere Privatklage-
berechtigte § 376Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379aGebührenvorschuss § 380Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeits-
voraussetzung § 381Erhebung der Privatklage § 382Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383Eröffnungs-
oder Zurückweisungs-
beschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384Weiteres Verfahren § 385Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387Vertretung in der Hauptverhandlung § 388Widerklage § 389Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390Rechtsmittel des Privatklägers § 391Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392Wirkung der Rücknahme § 393Tod des Privatklägers § 394Bekanntmachung an den Beschuldigten
Rechtsprechung zu § 388 StPO
14 Entscheidungen zu § 388 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.04.1962 - 1 StR 550/61
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im ...
- BGH, 11.12.2018 - 2 StR 250/18
Ausbleiben des Angeklagten (keine Anwesenheit aufgrund einer Bild-Ton-Übertragung ...
- LG Essen, 06.08.1993 - 29 Qs 113/93
- OLG Hamm, 24.04.2008 - 2 Ss 164/08
Verfahrensrüge; notwendiger Verteidiger; Anwesenheit Hauptverhandlung; ...
- BGH, 05.04.1973 - 2 StR 427/70
Verjährung der NS-Verbrechen - Verjährung von Mord - Strafklageverbrauch - ...
- OLG Hamm, 23.03.2016 - 4 RBs 50/16
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert Ausführungen zur Kausalität ...
- BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60
Versuchte Notzucht im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit - Maßgeblicher ...
- OLG Bremen, 16.03.1983 - Ss 140/82
- OLG Köln, 13.12.1985 - 1 Ss 756/85
§ 388 StPO in Nachschlagewerken
- § 388 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Privatklage
Querverweise
Auf § 388 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 16 (Dieselbe Angelegenheit)
Redaktionelle Querverweise zu § 388 StPO:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 II (Privatklage und Nebenklage)