Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
1. Abschnitt - Privatklage (§§ 374 - 394) |
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) 1Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. 2Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 3Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
Rechtsprechung zu § 379a StPO
26 Entscheidungen zu § 379a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 18.07.2016 - 2 Ws 130/16
Rechtsbehelfe gegen den rechtskräftigen Widerruf der Strafaussetzung zur ...
- OLG Hamburg, 27.01.1989 - 1 Ws 283/88
Nichtzahlung des Gebührenvorschusses; Privatklage; Rechtskräftige Zurückweisung
- OLG Celle, 04.04.1966 - 4 Ws 15/66
- OLG Karlsruhe, 21.11.1980 - 2 Ws 199/80
- BGH, 26.11.1968 - 5 StR 393/68
Verwerfung einer Revision
- OLG Stuttgart, 31.10.2008 - 8 W 455/08
Selbständiges Beweisverfahren: (Un-)Anfechtbarkeit der Anordnung einer ...
- LG Bonn, 28.11.1990 - 35 Qs 11/90
- OLG Hamm, 01.10.1984 - 3 Ws 495/84
- OLG Hamm, 16.03.1973 - 4 Ws 61/73
- LG Heilbronn, 15.12.1978 - 5 Qs 750/78
Querverweise
Auf § 379a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 390 (Rechtsmittel des Privatklägers)
Redaktionelle Querverweise zu § 379a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 379a III 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 379a III 2)