Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) 1Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. 2Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
(2) 1Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. 2Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) 1Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. 3Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. 4§ 81f Abs. 2 gilt entsprechend. 5In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen
1. | erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, | |
2. | auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder | |
3. | fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) |
nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(5) 1Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. 2Das Gleiche gilt
1. | unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie | |
2. | für die nach § 81e Abs. 2 erhobenen Daten. |
3Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. 4Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2005 | Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse | 12.08.2005 | |
01.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften | 27.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 81g StPO
307 Entscheidungen zu § 81g StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.05.2015 - 4 StR 555/14
Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters (kein Rückgriff auf zu anderen ...
- BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08
Richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13
DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung; ...
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15
Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung (DNA-Analyse; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 2349/15
Einstweilige Anordnung gegen die Entnahme von Körperzellen zur ...
- BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 2349/15
- BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 2392/12
DNA-Analyse (Körperzellen; Entnahme; molekulargenetische Untersuchung; künftige ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 02.07.2013 - 2 BvR 2392/12
DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung; ...
- BVerfG, 02.07.2013 - 2 BvR 2392/12
- VG Hannover, 23.09.2013 - 10 A 2028/11
Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen - DNA-Identifizierungsmuster; ...
- OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
DNA-Identitätsfeststellung: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die ...
§ 81g StPO in Nachschlagewerken
- § 81g StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Genetischer Fingerabdruck
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 81g StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 131a II (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- §§ 174 ff. (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) (zu § 81g I)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 8 VI (Dateien der Zentralstelle)