Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) 1Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. 2Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
(2) 1Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. 2Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) 1Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. 3Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. 4§ 81f Abs. 2 gilt entsprechend. 5In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen
1. | erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, | |
2. | auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder | |
3. | fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) |
nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(5) 1Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. 2Das Gleiche gilt
1. | unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie | |
2. | für die nach § 81e Abs. 2 Satz 1 erhobenen Daten. |
3Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. 4Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2019 | Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens | 10.12.2019 | |
01.11.2005 | Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse | 12.08.2005 | |
01.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften | 27.12.2003 |
verweigerungsrecht des Sachverständigen § 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachten-
verweigerung des Sachverständigen § 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79Vereidigung des Sachverständigen § 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81bErkennungs-
dienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81cUntersuchung anderer Personen § 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81eMolekulargenetische Untersuchung § 81fVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81gDNA-
Identitätsfeststellung § 81hDNA-
Reihenuntersuchung § 82Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83Anordnung einer neuen Begutachtung § 84Sachverständigen-
vergütung § 85Sachverständige Zeugen § 86Richterlicher Augenschein § 87Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89Umfang der Leichenöffnung § 90Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93Schriftgutachten
Rechtsprechung zu § 81g StPO
343 Entscheidungen zu § 81g StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20
DNA-Identitätsfeststellung (Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen ...
- OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
DNA-Identitätsfeststellung: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die ...
- BGH, 20.05.2015 - 4 StR 555/14
Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters (kein Rückgriff auf zu anderen ...
- BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 2349/15
Einstweilige Anordnung gegen die Entnahme von Körperzellen zur ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15
Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung (DNA-Analyse; ...
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 2349/15
- BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13
DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung; ...
- VG Hannover, 23.09.2013 - 10 A 2028/11
Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen - DNA-Identifizierungsmuster; ...
- BVerfG, 02.07.2013 - 2 BvR 2392/12
DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 2392/12
DNA-Analyse (Körperzellen; Entnahme; molekulargenetische Untersuchung; künftige ...
- BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 2392/12
- BVerfG, 29.06.2021 - 2 BvR 912/21
Verfassungsbeschwerde bezüglich der Anordnung eines "genetischen Fingerabdrucks" ...
§ 81g StPO in Nachschlagewerken
- § 81g StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Genetischer Fingerabdruck
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 81g StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 131a II (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- §§ 174 ff. (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) (zu § 81g I)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 8 VI (Dateien der Zentralstelle)