Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15) |
Unterabschnitt 1 - Zentralstelle (§§ 7 - 13) |
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.
(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(4) 1Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen oder bei denen Anhaltspunkte bestehen, daß sie Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen der in Absatz 2 bezeichneten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen können nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2Die Speicherung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. 3Personenbezogene Daten über Zeugen, mögliche Opfer, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden. 4Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann das Bundeskriminalamt in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.
(6) 1Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 4 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder dies erforderlich ist,
2Absatz 3 gilt entsprechend.
polizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle § 8Dateien der Zentralstelle § 9Sonstige Dateien der Zentralstelle § 9aProjektbezogene gemeinsame Dateien § 10Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 11Polizeiliches Informationssystem § 12Datenschutz-
rechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem § 13Unterrichtung der Zentralstelle
Rechtsprechung zu § 8 BKAG
47 Entscheidungen zu § 8 BKAG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
Löschungs- und Feststellungsbegehren wegen unzulässiger Speicherung eines ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2012 - 3 O 24/12
Löschung personenbezogener Daten
- BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09
Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 16.12.2008 - 11 LC 229/08
Vorliegen einer Rechtsverordnung für die Erhebung und Speicherung von Daten in ...
- OVG Niedersachsen, 16.12.2008 - 11 LC 229/08
- OVG Saarland, 13.12.2021 - 2 A 178/21
Löschung gespeicherter personenbezogener Daten sowie Feststellung der ...
- VG Wiesbaden, 06.10.2010 - 6 K 280/10
Unzulässige Datenübermittlung an die NATO
- VerfGH Saarland, 14.07.2016 - Lv 1/16
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 2956/09
Anspruch auf Datenlöschung aus Gewalttäterdatei der Polizei
- VG Karlsruhe, 19.11.2014 - 4 K 2270/12
Speicherung der personenbezogenen Daten bei polizeilichen Ermittlungsverfahren
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 2309/09
Anspruch auf Datenlöschung aus polizeilicher Gewalttäterdatei
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 8 BKAG
04.06.2010 | Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen | BGBl. I S. 716 |
Querverweise
Auf § 8 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
- § 20 (Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren)
- Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- § 20v (Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung)
- Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
- § 25 (Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 32 (Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 BKAG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81g (DNA-Identitätsfeststellung) (zu § 8 VI)