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   OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16   

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OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16 (https://dejure.org/2018,3003)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.01.2018 - 2 A 269/16 (https://dejure.org/2018,3003)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 2 A 269/16 (https://dejure.org/2018,3003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 11 BKAG, § 12 BKAG, § 32 BKAG, § 7 BKAG, § 8 BKAG
    Löschungs- und Feststellungsbegehren wegen unzulässiger Speicherung eines personenbezogenen Merkmals ("gewalttätig") in polizeilichen Informationssystemen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Löschung eines einer Person betreffenden Vermerks "gewalttätig" in den polizeilichen Informationssystemen POLIS/INPOL-Land und INPOL-Zentral/KAN; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Löschung eines einer Person betreffenden Vermerks "gewalttätig" in den polizeilichen Informationssystemen POLIS/INPOL-Land und INPOL-Zentral/KAN; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Saarland, 14.07.2016 - Lv 1/16
    Auszug aus OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
    Die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem genannten Klageverfahren hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Beschluss vom 14.7.2016 zurückgewiesen ( Az.: Lv 1/16 ).

    Aufgrund der Eingriffstiefe in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers durch die Stigmatisierung als "gewalttätig" müssen Einschränkungen gesetzlich bestimmt sein und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.6.2006 - 1 BvR 2293/03 - zitiert nach juris; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2016 - Lv 1/16 -, m.w.N..) Der Speicherung dieses Merkmals kommt über den polizeiinternen Informationsaustausch hinaus eine Außenwirkung für den Betroffenen zu, denn sie kann für diesen nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen, indem er beispielsweise - wie vom Kläger beklagt - intensiveren polizeilichen Kontrollen unterzogen und möglicherweise vorschnell in den Kreis von Verdächtigen einer Straftat einbezogen wird.

    Dass fraglich ist, ob diese Vorschrift den verfassungsmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Bestimmtheit und Normenklarheit entspricht, um als Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung des Hinweises "gewalttätig" zu dienen, hat der Landesverfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.7.2016(Lv 1/16) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 9.6.2010 -6 C 5/09 - BVerwGE 137, 113; juris) zur entsprechenden bundesrechtlichen Problematik vor Erlass der der Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 6 BKAG(vgl." Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen" vom 4. Juni 2010 (BGBl I S. 716) - DatenVO -.) festgestellt und darauf hingewiesen, dass in Ermangelung einer "passgenauen saarländischen Regelung" zu den §§ 7 und 8 BKAG Lücken einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die Eingriffe in Grundrechte betrifft, nicht dadurch geschlossen werden können, dass auf Regelungen anderer kompetenzrechtlicher Grundlagen "interpretationsleitend" verwiesen wird.

    Dieser Vorgang reicht nicht zur Rechtfertigung aus, den Kläger als gewalttätig zu charakterisieren.(vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes - Lv 1/16 -) Zu einem weiteren, von dem Beklagten zur Rechtfertigung der Speicherung des personenbezogenen Hinweises angeführten Ermittlungsverfahren (...) konnten die Akten nicht vorgelegt werden, weil sie ebenfalls ausgesondert worden waren.

    Die Umstände des im Jahr 2012 gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft S. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (...), die es "nicht ausgeschlossen lassen, dass Hintergrund eine bemerkenswerte Art der persönlichen Fehde zwischen einem Staatsanwalt und einem Bürger ist" (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes - Lv 1/16 -), rechtfertigten schließlich ebenfalls nicht die Speicherung des Merkmals "gewalttätig".

  • BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09

    Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung;

    Auszug aus OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
    Dementsprechend hat nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG auch nur dieser die Befugnis zur Änderung, Berichtigung oder Löschung der Daten(vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2010 - 6 C 5/09 -, BVerwGE 137, 113-123; und Urteil vom 22.10.2003 - BVerwG 6 C 3.03 - Buchholz 402.46 BKAG Nr. 2 S. 3 f.; zitiert nach juris).

    Dass fraglich ist, ob diese Vorschrift den verfassungsmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Bestimmtheit und Normenklarheit entspricht, um als Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung des Hinweises "gewalttätig" zu dienen, hat der Landesverfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.7.2016(Lv 1/16) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 9.6.2010 -6 C 5/09 - BVerwGE 137, 113; juris) zur entsprechenden bundesrechtlichen Problematik vor Erlass der der Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 6 BKAG(vgl." Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen" vom 4. Juni 2010 (BGBl I S. 716) - DatenVO -.) festgestellt und darauf hingewiesen, dass in Ermangelung einer "passgenauen saarländischen Regelung" zu den §§ 7 und 8 BKAG Lücken einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die Eingriffe in Grundrechte betrifft, nicht dadurch geschlossen werden können, dass auf Regelungen anderer kompetenzrechtlicher Grundlagen "interpretationsleitend" verwiesen wird.

  • BVerwG, 06.07.1988 - 1 B 61.88

    Erkennungsdienst - Unterlagen - Aufhebung

    Auszug aus OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
    Nicht jedweder aufbrausende, cholerische oder querulatorische Charakterzug bietet Anlass für die Annahme einer gewalttätigen Persönlichkeit."(Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2016; vgl. des weiteren BVerwG, Beschluss vom 6.7.1988 - 1 B 61.88 - und Urteil vom 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
    Nicht jedweder aufbrausende, cholerische oder querulatorische Charakterzug bietet Anlass für die Annahme einer gewalttätigen Persönlichkeit."(Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2016; vgl. des weiteren BVerwG, Beschluss vom 6.7.1988 - 1 B 61.88 - und Urteil vom 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 02.12.2015 - 10 C 18.14

    Berufsständische Versorgung; Versorgungswerk; Subsidiarität; Kammer;

    Auszug aus OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
    Die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel sich gleichermaßen oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt.(BVerwG, Urteil vom 2.12.2015 - 10 C 18/14 -, juris) Das ist hier nicht anzunehmen, denn - wie bereits zuvor dargelegt - kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass er für den vergangenen Zeitraum der Speicherung bereits effektiven Rechtsschutz im Rahmen seines unter Nr. 1 verfolgten Leistungsbegehrens erlangt hat.
  • OVG Saarland, 05.10.2012 - 3 A 72/12

    Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der

    Auszug aus OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
    Denn die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch oder Einstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Wiederholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient(vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 05.10.2012 - 3 A 72/12 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 09.09.1998 - 1 C 14.95

    Datenschutz - Zeitpunkt der Anwendung des BKAG auf Löschungs- und

    Auszug aus OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
    Dass vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich.(vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Löschungs- und Auskunftsbegehren bezüglich gespeicherter Daten: BVerwG, Urteil vom 9.9.1998 - 1 C 14.95 - m.w.N., st.Rspr.).
  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03

    Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Einstellung gemäß § 170 Abs. 2

    Auszug aus OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
    Aufgrund der Eingriffstiefe in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers durch die Stigmatisierung als "gewalttätig" müssen Einschränkungen gesetzlich bestimmt sein und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.6.2006 - 1 BvR 2293/03 - zitiert nach juris; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2016 - Lv 1/16 -, m.w.N..) Der Speicherung dieses Merkmals kommt über den polizeiinternen Informationsaustausch hinaus eine Außenwirkung für den Betroffenen zu, denn sie kann für diesen nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen, indem er beispielsweise - wie vom Kläger beklagt - intensiveren polizeilichen Kontrollen unterzogen und möglicherweise vorschnell in den Kreis von Verdächtigen einer Straftat einbezogen wird.
  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
    Denn die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch oder Einstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Wiederholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient(vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 05.10.2012 - 3 A 72/12 - zitiert nach juris).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
    Den rechtlichen Rahmen der Erhebung und Speicherung von Personendaten hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über das Volkszählungsgesetz näher bestimmt(Urteil vom 15.12.1983 - Az. 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ff.; zitiert nach juris).
  • BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 3.03

    Pflicht des Bundeskriminalamts (BKA) zur Löschung der in Dateien gespeicherten

  • VGH Bayern, 20.07.2020 - 10 B 20.459

    Anspruch auf Löschung des Eintrags "festgestellter Reichsbürger" in der

    Dies folgt aus § 29 Abs. 5 Satz 1 und § 31 Abs. 2 BKAG, wonach im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten den Stellen obliegt, die die Daten unmittelbar eingeben, und zur Löschung nur diejenige Stelle befugt ist, die die Daten eingegeben hat (vgl. auch OVG Saarl, U.v. 30.1.2018 - 2 A 269/16 - juris Rn. 32; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BKAG, § 29 Rn. 28).

    Da sich die Rechtsgrundlage für die Errichtung und Führung der Verbunddatei im BKAG befindet, ist folglich für die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs die Verbunddatei betreffend auf die entsprechenden Normen des BKAG zurückzugreifen (vgl. zu § 32 BKAG a.F, jetzt § 77 BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 16; OVG Saarl, U.v. 30.1.2018 - 2 A 269/16 - juris Rn. 33 ff.; vgl. Graulich in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BKAG, § 29 Rn. 28).

  • VG Ansbach, 24.08.2021 - AN 15 K 18.01958

    Überwiegend unbegründete Klage auf Löschung personenbezogener Daten aus dem

    Dies folgt aus § 29 Abs. 5 Satz 1 und § 31 Abs. 2 BKAG, wonach im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten den Stellen obliegt, die die Daten unmittelbar eingeben, und zur Löschung nur diejenige Stelle befugt ist, die die Daten eingegeben hat (vgl. auch Saarl. OVG, U.v. 30.1.2018 - 2 A 269/16 - juris Rn. 32; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BKAG, § 29 Rn. 28).
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