Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38) |
(1) Das Bundeskriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben bei ihm vorhandene personenbezogene Daten, wenn dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist, verarbeiten und nutzen, soweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen erheblich überwiegt.
(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit
(3) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. 3Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(4) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(5) 1Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(6) 1Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
(7) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist und das Bundeskriminalamt zugestimmt hat.
(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 02.08.2000
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
Rechtsprechung zu § 29 BKAG
8 Entscheidungen zu § 29 BKAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19
Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen ...
- BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15
Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise ...
- VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
Löschung personenbezogener Daten - Klageverfahren
- VG Ansbach, 24.08.2021 - AN 15 K 18.01958
Überwiegend unbegründete Klage auf Löschung personenbezogener Daten aus dem ...
- VGH Bayern, 20.07.2020 - 10 B 20.459
Anspruch auf Löschung des Eintrags "festgestellter Reichsbürger" in der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 19.11.2019 - Au 8 K 19.127
Löschung einer polizeilichen Eintragung als "festgestellter Reichsbürger"
- VG Augsburg, 19.11.2019 - Au 8 K 19.127
- VG Wiesbaden, 06.12.2022 - 6 K 805/19
Unionsrechtswidrigkeit zentraler Vorschriften des Gesetzes über die Verarbeitung ...
- VG Hannover, 06.09.2023 - 10 A 602/22
Fahndungsausschreibung; Reichweite einer Fahndungsausschreibung nach § 30 Abs. 5 ...
Querverweise
Auf § 29 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 31 (Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)