Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung
Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeskriminalamtgesetz (https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. 2Gleiches gilt für die Übermittlung an die Landeskriminalämter zu kriminalstatistischen Zwecken. 3Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen.
§ 27Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
§ 27aVerwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
§ 28Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
§ 29Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung
§ 30Weitere Verwendung von Daten
§ 31Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
§ 32Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
§ 33Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
§ 34Errichtungsanordnung
§ 35Ergänzende Regelungen
§ 36Erlaß von Verwaltungs-
vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
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vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
Rechtsprechung zu § 30 BKAG
Entscheidung zu § 30 BKAG in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 06.09.2023 - 10 A 602/22
Fahndungsausschreibung; Reichweite einer Fahndungsausschreibung nach § 30 Abs. 5 ...
Querverweise
Auf § 30 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)