Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38) |
1Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. 2Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. 3Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems obliegt diese Verpflichtung der dateneingebenden Stelle.
vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
Rechtsprechung zu § 31 BKAG
5 Entscheidungen zu § 31 BKAG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 20.07.2020 - 10 B 20.459
Anspruch auf Löschung des Eintrags "festgestellter Reichsbürger" in der ...
- VG Wiesbaden, 30.07.2021 - 6 K 421/21
Zur rechtswidrigen Verweigerung der Auskunftserteilung ohne Begründung
- VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
Löschung personenbezogener Daten - Klageverfahren
- VG Ansbach, 24.08.2021 - AN 15 K 18.01958
Überwiegend unbegründete Klage auf Löschung personenbezogener Daten aus dem ...
- VG Wiesbaden, 26.03.2021 - 6 K 59/20
Auskunftspflicht bei fehlender Begründung der Auskunftsverweigerung.
Querverweise
Auf § 31 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)