Bundeskriminalamtgesetz
| Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38) |
1Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. 2Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. 3Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems obliegt diese Verpflichtung der dateneingebenden Stelle.
vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
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Rechtsprechung zu § 31 BKAG
8 Entscheidungen zu § 31 BKAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.10.2024 - 1 BvR 1160/19
Bundeskriminalamtgesetz - Datenplattformen
- OLG Brandenburg, 01.03.2024 - 2 W 2/24
Prozesskostenhilfe für eine Klage eines aufenthaltsrechtlich geduldeten Kindes ...
- VG Wiesbaden, 30.07.2021 - 6 K 421/21
Zur rechtswidrigen Verweigerung der Auskunftserteilung ohne Begründung
- VGH Bayern, 20.07.2020 - 10 B 20.459
Anspruch auf Löschung des Eintrags "festgestellter Reichsbürger" in der ...
- VG Ansbach, 24.08.2021 - AN 15 K 18.01958
Löschung von personenbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanksystemen
- VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
Löschung personenbezogener Daten - Klageverfahren
- VG Wiesbaden, 01.04.2025 - 6 K 1458/24
Löschung von Daten aus POLAS-HE und INPOL
- VG Wiesbaden, 26.03.2021 - 6 K 59/20
Auskunftspflicht bei fehlender Begründung der Auskunftsverweigerung.
Querverweise
Auf § 31 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)