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Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BKAG (https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BKAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundeskriminalamtgesetz (https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundeskriminalamtgesetz
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§ 28
Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien

(1) 1Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien, die es zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser Aufgaben Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe erforderlich ist. 2Es kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 28 BKAG

Entscheidung zu § 28 BKAG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 28 BKAG verweisen folgende Vorschriften:

    Geldwäschegesetz (GwG a.F.) 
      Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
        § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)
Was ist das?

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