Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 33
Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten

(1) 1Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. 2Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

(2) 1Das Bundeskriminalamt hat personenbezogene Daten in Akten zu sperren, wenn

1. die Speicherung der Daten unzulässig ist oder
2. aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach § 32 Abs. 3 bis 5 besteht.

2Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nicht mehr erforderlich ist.

(3) 1Die Vernichtung unterbleibt, wenn

1. Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden.

2In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unterlagen mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen.

(4) Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerläßlich ist.

(5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind die Akten an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne des § 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes zukommt.

(6) § 32 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 10.03.2017 (BGBl. I S. 410), in Kraft getreten am 16.03.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.03.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)10.03.2017BGBl. I S. 410

Rechtsprechung zu § 33 BKAG

3 Entscheidungen zu § 33 BKAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 33 BKAG verweisen folgende Vorschriften:

    Geldwäschegesetz (GwG a.F.) 
      Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
        § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)
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