Bundeskriminalamtgesetz
| Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38) |
(1) 1Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.
(2) Die Datenübermittlung nach § 14a Absatz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn
| 1. | hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, | |
| 2. | die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, | |
| 3. | die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder | |
| 4. | die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind. |
(3) Die Datenübermittlung nach § 14a Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.07.2012 | Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 21.07.2012 |
vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
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Rechtsprechung zu § 27 BKAG
Entscheidung zu § 27 BKAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen ...
Querverweise
Auf § 27 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Allgemeine Regelungen
- § 74 (Zuständigkeit des Bundes)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)