Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung
Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeskriminalamtgesetz (https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2005 | Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei | 21.06.2005 |
§ 27Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
§ 27aVerwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
§ 28Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
§ 29Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung
§ 30Weitere Verwendung von Daten
§ 31Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
§ 32Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
§ 33Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
§ 34Errichtungsanordnung
§ 35Ergänzende Regelungen
§ 36Erlaß von Verwaltungs-
vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
Neu Gesamtansicht
vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
Querverweise
Auf § 35 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)