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Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 1 - Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Alte Fassung
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§ 6
Zeugenschutz

(1) 1In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. 2Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen. 3Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des Zeugenschutzes.

(2) 1In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden. 2Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz) vom 08.08.2002 (BGBl. I S. 3105), in Kraft getreten am 15.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.08.2002Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)08.08.2002BGBl. I S. 3105

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Rechtsprechung zu § 6 BKAG

6 Entscheidungen zu § 6 BKAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 BKAG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Zentralstelle
          § 7 (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle)
          § 13 (Unterrichtung der Zentralstelle)
        Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
          § 20v (Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung)
        Zeugenschutz
          § 26 (Befugnisse)
     
      Gemeinsame Bestimmungen
        § 35 (Ergänzende Regelungen)
        § 37 (Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
          § 492 (Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
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