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Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 1 - Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Alte Fassung
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§ 3
Internationale Zusammenarbeit

(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation.

(1a) 1Das Bundeskriminalamt ist die zentrale nationale Stelle für den Informationsaustausch gemäß Artikel 39 Abs. 3 und Artikel 46 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens, für den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro für den Austausch von Zusatzinformationen. 2Ausschreibungen im Schengener Informationssystem erfolgen im polizeilichen Informationssystem nach § 11.

(2) 1Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten obliegt dem Bundeskriminalamt. 2Besondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie abweichende Regelungen durch Vereinbarungen des Bundesministeriums des Innern mit den zuständigen obersten Landesbehörden oder durch Vereinbarungen der zuständigen obersten Landesbehörden mit den zuständigen ausländischen Stellen im Rahmen der vom Bund abgeschlossenen Abkommen und die internationale Zusammenarbeit der Zollbehörden bleiben unberührt.

(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit dieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzug ist. 2Die übermittelnden Polizeien unterrichten das Bundeskriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr nach Satz 1. 3Bei abgrenzbaren Fallgestaltungen im Rahmen regionaler Schwerpunktmaßnahmen können die Polizeien abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten führen.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1566), in Kraft getreten am 26.07.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union21.07.2012BGBl. I S. 1566
18.06.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz)06.06.2009BGBl. I S. 1226

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Rechtsprechung zu § 3 BKAG

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Querverweise

Auf § 3 BKAG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Zentralstelle
          § 13 (Unterrichtung der Zentralstelle)
     
      Gemeinsame Bestimmungen
        § 37 (Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes)
    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
          Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 92 (Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
            § 92d (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
          Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 92f (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union)
            § 92g (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union)
    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Rechts- und Amtshilfe
            § 117c (Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten)
            § 117g (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
            § 117j (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union)
Was ist das?

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