Bundeskriminalamtgesetz
| Abschnitt 1 - Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes (§§ 1 - 6) |
(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation.
(1a) 1Das Bundeskriminalamt ist die zentrale nationale Stelle für den Informationsaustausch gemäß Artikel 39 Abs. 3 und Artikel 46 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens, für den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro für den Austausch von Zusatzinformationen. 2Ausschreibungen im Schengener Informationssystem erfolgen im polizeilichen Informationssystem nach § 11.
(2) 1Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten obliegt dem Bundeskriminalamt. 2Besondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie abweichende Regelungen durch Vereinbarungen des Bundesministeriums des Innern mit den zuständigen obersten Landesbehörden oder durch Vereinbarungen der zuständigen obersten Landesbehörden mit den zuständigen ausländischen Stellen im Rahmen der vom Bund abgeschlossenen Abkommen und die internationale Zusammenarbeit der Zollbehörden bleiben unberührt.
(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit dieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzug ist. 2Die übermittelnden Polizeien unterrichten das Bundeskriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr nach Satz 1. 3Bei abgrenzbaren Fallgestaltungen im Rahmen regionaler Schwerpunktmaßnahmen können die Polizeien abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten führen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.07.2012 | Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 21.07.2012 | |
| 18.06.2009 | Gesetz zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz) | 06.06.2009 |
polizeilichen Angelegenheiten § 2Zentralstelle § 3Internationale Zusammenarbeit § 4Strafverfolgung § 4aAbwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus § 5Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes § 6Zeugenschutz
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Rechtsprechung zu § 3 BKAG
16 Entscheidungen zu § 3 BKAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.10.2024 - 1 BvR 1160/19
Bundeskriminalamtgesetz - Datenplattformen
- OLG Brandenburg, 01.03.2024 - 2 W 2/24
Prozesskostenhilfe für eine Klage eines aufenthaltsrechtlich geduldeten Kindes ...
- VG Köln, 22.01.2026 - 13 K 1350/20
- VG Wiesbaden, 04.03.2010 - 6 K 1371/09
Widerspruchskosten bei erfolgreichem Widerspruch
- VG Wiesbaden, 25.05.2009 - 6 K 168/09
Löschung seiner Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS
- VGH Hessen, 10.03.2015 - 10 A 53/14
- VG Berlin, 17.12.2015 - 34 K 424.15
Rechtsweg bei Festnahme deutscher Staatsangehörige im Ausland
- VG München, 05.03.2012 - M 10 E 12.561
Einstweilige Löschung personenbezogener Daten aus dem SIS; kein ...
- VG Wiesbaden, 13.02.2009 - 6 L 93/09
Anspruch auf Löschung von Daten aus dem Schengener-Informations-System -SIS
- VG Wiesbaden, 11.11.1980 - IV/1 E 79/79
Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen; Richtiger Klagegegner bei einer ...
Querverweise
Auf § 3 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 13 (Unterrichtung der Zentralstelle)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 37 (Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
- Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 92f (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union)
§ 92g (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union)
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Rechts- und Amtshilfe
- § 117c (Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten)
§ 117g (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
§ 117j (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union)