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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96)   
   Abschnitt 3 - Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 (§§ 92 - 92h)   
   Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 92 - 92e)   
Gliederung
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§ 92d
Informationsübermittlung ohne Ersuchen

(1) 1Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant sein könnten. 2Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(2) 1Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. 2§ 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. 2Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden.

(4) § 92c ist entsprechend anzuwenden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026 (BGBl. I Nr. 39), in Kraft getreten am 14.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union10.02.2026BGBl. I Nr. 39

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Rechtsprechung zu § 92d IRG

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Querverweise

Auf § 92d IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Allgemeine Regelungen
          § 91 (Vorrang des Zehnten Teils)
        Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
          Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 92e (Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
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