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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96)   
   Abschnitt 3 - Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 (§§ 92 - 92h)   
   Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 92 - 92e)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ IRG (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ IRG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 92c
Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen

(1) 1Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. 2Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.

(2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:

1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
2. Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder
3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026 (BGBl. I Nr. 39), in Kraft getreten am 14.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union10.02.2026BGBl. I Nr. 39

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Rechtsprechung zu § 92c IRG

2 Entscheidungen zu § 92c IRG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 92c IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Allgemeine Regelungen
          § 91 (Vorrang des Zehnten Teils)
        Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
          Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 92d (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
            § 92e (Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
          Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 92g (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union)
Was ist das?

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