Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96) |
Abschnitt 3 - Besondere Formen der Rechtshilfe (§§ 92 - 96) |
(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht oder nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermitteln, soweit
(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.07.2012 | Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 21.07.2012 |
verkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungs-
ermächtigung § 93Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 94Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung § 95Sicherungsunterlagen § 96Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungs-
maßnahmen
Rechtsprechung zu § 92c IRG
2 Entscheidungen zu § 92c IRG in unserer Datenbank:
- LG Flensburg, 11.06.2021 - V Qs 26/21
Beweisverwertungsverbot bezüglich der in Frankreich erlangten und dem ...
- OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21
Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Querverweise
Auf § 92c IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Allgemeine Regelungen
- § 74 (Zuständigkeit des Bundes)