Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96) |
| Abschnitt 3 - Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 (§§ 92 - 92h) |
| Unterabschnitt 1 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 92 - 92e) |
(1) 1Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. 2Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.
(2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.02.2026 | Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 10.02.2026 |
übermittlung ohne Ersuchen § 92eVerpflichtung zur Informations-
übermittlung ohne Ersuchen
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Rechtsprechung zu § 92c IRG
2 Entscheidungen zu § 92c IRG in unserer Datenbank:
- LG Flensburg, 11.06.2021 - V Qs 26/21
Beweisverwertungsverbot bezüglich der in Frankreich erlangten und dem ...
- OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21
Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Querverweise
Auf § 92c IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Allgemeine Regelungen
- § 91 (Vorrang des Zehnten Teils)
- Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977
- Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 92g (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union)