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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96)   
   Abschnitt 3 - Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 (§§ 92 - 92h)   
   Unterabschnitt 2 - Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 92f - 92h)   
Gliederung
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§ 92g
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

(1) 1Die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten. 2Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder und des § 26a Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes über die Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 bleiben unberührt.

(2) 1Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. 2Für die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Satz 1 gilt § 92c Absatz 2 entsprechend.

(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 92f Absatz 2 bis 4 eingehalten werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026 (BGBl. I Nr. 39), in Kraft getreten am 14.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union10.02.2026BGBl. I Nr. 39

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Querverweise

Auf § 92g IRG verweisen folgende Vorschriften:

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