Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96) |
| Abschnitt 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe (§§ 92i - 96) |
1Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. 2Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union vom 06.06.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2008 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union | 06.06.2008 |
verkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungs-
ermächtigung § 93Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 94Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung § 95Sicherungsunterlagen § 96Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungs-
maßnahmen
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Rechtsprechung zu § 96 IRG
3 Entscheidungen zu § 96 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 23.12.2025 - 2 Ws 25/25
Gerichtliche Entscheidung nach § 61 IRG ; Ersuchen um eine Sicherungsmaßnahme ...
- OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
- OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19
Querverweise
Auf § 96 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Einziehung
- § 89 (Sicherstellungsmaßnahmen)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Europäische Ermittlungsanordnung
- § 91a (Grundsatz)