Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96) |
| Abschnitt 4 - Besondere Formen der Rechtshilfe (§§ 92i - 96) |
§ 92i
Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
(1) Örtlich zuständig für Ersuchen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die auf eine grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für die Durchführung der Überwachung die technische Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, ist
(2) 1Die Landesregierungen können die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.02.2026 | Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 10.02.2026 | |
| 22.05.2017 | Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 05.01.2017 |
verkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungs-
ermächtigung § 93Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 94Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung § 95Sicherungsunterlagen § 96Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungs-
maßnahmen
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Querverweise
Auf § 92i IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Allgemeine Regelungen
- § 74 (Zuständigkeit des Bundes)