Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96) |
Abschnitt 3 - Besondere Formen der Rechtshilfe (§§ 92 - 96) |
(1) Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45), der durch die Verordnung (EU) 1805/2018 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwenden, wobei
(2) 1Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
1. | ein Beschlagnahmeverbot nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 der Strafprozessordnung besteht oder | |
2. | der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zu Grunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann. |
2Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbereitung einer Anordnung der Einziehung dient und eine solche Maßnahme entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden könnte.
(3) Die Bewilligung von Ersuchen um Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgeschoben werden, solange
1. | sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte und | |
2. | die das Ersuchen betreffenden Gegenstände für ein anderes Strafverfahren beschlagnahmt oder sonst sichergestellt sind. |
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.12.2020 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 23.11.2020 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 | |
22.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen) | 02.10.2009 | |
30.06.2008 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union | 06.06.2008 |
verkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungs-
ermächtigung § 93Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 94Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung § 95Sicherungsunterlagen § 96Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungs-
maßnahmen
Rechtsprechung zu § 94 IRG
8 Entscheidungen zu § 94 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19
- OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
- OLG Nürnberg, 04.09.2012 - 1 OLG Ausl 166/11
Internationale Rechtshilfe: Antragsbefugnis für einen Antrag auf richterliche ...
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 - 1 Ws 73/23
Rechtsbehelf gegen Vermögensarrest durch Rechtshilfe
- OLG Köln, 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09
- KG, 25.09.2012 - 151 AR 145/12
Vorliegen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der ...
- OLG Koblenz, 23.01.2012 - 1 Ausl S 184/11
Rechtshilfe: Entscheidungsbefugnis des Oberlandesgerichts bei der Leistung von ...
- OLG Dresden, 30.11.2010 - Ausl 74/10
Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Vornahmehandlungen im Rechtshilfeverfahren
Querverweise
Auf § 94 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Einziehung
- § 89 (Sicherstellungsmaßnahmen)