Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96) |
Abschnitt 2 - Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 91a - 91j) |
(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sonstige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16) (Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).
(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf
(3) 1Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. 2Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung Sicherstellung und Einziehung gilt.
(4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden,
1. | soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder | |
2. | wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung gestellt wurde. |
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.12.2020 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 23.11.2020 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
22.05.2017 | Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 05.01.2017 |
voraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe § 91dUnterlagen § 91eBewilligung; Bewilligungs-
hindernisse; Aufschub der Bewilligung § 91fRückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen § 91gFristen § 91hErledigung des Ersuchens § 91iRechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln § 91jAusgehende Ersuchen
Rechtsprechung zu § 91a IRG
5 Entscheidungen zu § 91a IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21
EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar
- LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
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- LG Berlin, 19.10.2022 - 525 KLs 8/22
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- KG, 21.09.2020 - 4 Ws 101/19
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