Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96) |
| Abschnitt 2 - Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 91a - 91j) |
(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das
(2) 1Der Empfang eines Ersuchens nach Absatz 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem in Anhang B der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebenen Formblatt in der jeweils gültigen Fassung entspricht. 2Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Stelle eingegangen, ist es an die zuständige Stelle weiterzuleiten; die ersuchende Stelle ist über die Weiterleitung durch eine Mitteilung nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) 1Ist ein Formblatt nach Absatz 1 unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann deshalb Rechtshilfe nicht geleistet werden, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2Die Unterrichtung soll in einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 05.01.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.05.2017 | Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 05.01.2017 |
voraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe § 91dUnterlagen § 91eBewilligung; Bewilligungs-
hindernisse; Aufschub der Bewilligung § 91fRückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen § 91gFristen § 91hErledigung des Ersuchens § 91iRechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln § 91jAusgehende Ersuchen
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Rechtsprechung zu § 91d IRG
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