Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96) |
Abschnitt 2 - Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 91a - 91j) |
(1) 1Erfolgt eine Vorlage nach § 61 Absatz 1 Satz 1 oder wird ein Antrag nach § 61 Absatz 1 Satz 2 gestellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach § 91f Absatz 1 und 2. 2Wenn Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit auf und reicht die Akten zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück; andernfalls stellt das Gericht fest, dass die Entscheidungen ermessensfehlerfrei sind.
(2) Die Übermittlung von Beweismitteln an den ersuchenden Mitgliedstaat kann ausgesetzt werden, bis über einen Rechtsbehelf entschieden worden ist, der eingelegt wurde
1. | in dem ersuchenden Mitgliedstaat gegen den Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung oder | |
2. | im Geltungsbereich dieses Gesetzes. |
(3) Über Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 Nummer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 05.01.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.05.2017 | Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 05.01.2017 |
voraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe § 91dUnterlagen § 91eBewilligung; Bewilligungs-
hindernisse; Aufschub der Bewilligung § 91fRückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen § 91gFristen § 91hErledigung des Ersuchens § 91iRechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln § 91jAusgehende Ersuchen
Rechtsprechung zu § 91i IRG
Entscheidung zu § 91i IRG in unserer Datenbank:
- KG, 21.09.2020 - 4 Ws 101/19
Vorlage an den BGH zur europäischen Ermittlungsanordnung: Antragsberechtigung des ...