Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Fünfter Teil - Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a) |
(1) 1Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. 2Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. 3Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. 4Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(2) 1Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist. 2Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.
(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.
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Rechtsprechung zu § 61 IRG
89 Entscheidungen zu § 61 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 10.09.2026 - 2 OAus 145/26
Gerichtliche Entscheidung gemäß § 61 IRG ; Antragsrechte von Dritten und ...
- OLG Hamm, 23.12.2025 - 2 Ws 25/25
Gerichtliche Entscheidung nach § 61 IRG ; Ersuchen um eine Sicherungsmaßnahme ...
- KG, 21.09.2020 - 4 Ws 101/19
Vorlage an den BGH zur europäischen Ermittlungsanordnung: Antragsberechtigung des ...
- OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 2 Ws 75/18
Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 IRG
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 2/21
Rechtshilfeverfahren (Anrufung des Bundesgerichtshofes in Rechtshilfeverfahren: ...
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 - 1 Ws 73/23
Rechtsbehelf gegen Vermögensarrest durch Rechtshilfe
- OLG Stuttgart, 09.11.2015 - 1 ARs 54/15
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit eines Antrags auf ...
- OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19
- LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2023 - 12 Qs 16/23
Aufhebung eines aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erlassenen Arrestbeschlusses ...
- OLG Koblenz, 23.01.2012 - 1 Ausl S 184/11
Rechtshilfe: Entscheidungsbefugnis des Oberlandesgerichts bei der Leistung von ...
Querverweise
Auf § 61 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstige Rechtshilfe
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Europäische Ermittlungsanordnung
- § 91i (Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln)