Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Fünfter Teil - Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a)   
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§ 67
Beschlagnahme und Durchsuchung

(1) 1Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. 2Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) 1Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. 2§ 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.

Rechtsprechung zu § 67 IRG

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Querverweise

Auf § 67 IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
        § 58 (Sicherung der Vollstreckung)
     
      Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Europäische Ermittlungsanordnung
          § 91b (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
        Besondere Formen der Rechtshilfe
          § 94 (Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung)
     
      Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
        § 96b (Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen)
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