Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Fünfter Teil - Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a) |
(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.
(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.
(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.
Rechtsprechung zu § 59 IRG
74 Entscheidungen zu § 59 IRG in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2023 - 12 Qs 16/23
Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Italien, Rechtskraft, Sperrwirkung, Frist, ...
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 - 1 Ws 73/23
- OLG Schleswig, 29.04.2021 - 2 Ws 47/21
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- OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 1 Ausl 218/15
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- OLG Celle, 05.02.2013 - 1 Ausl 60/12
Rechtshilfeersuchen der Türkei um kommissarische Vernehmung eines dort ...
- OLG Stuttgart, 09.11.2015 - 1 ARs 54/15
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit eines Antrags auf ...
- KG, 10.02.2014 - 4-41/14
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Leistung sonstiger Rechtshilfe, hier: ...
- OLG Stuttgart, 27.05.2015 - 1 Ausl 170/15
Voraussetzungen der internationalen Rechtshilfe zur Herausgabe eines in ...
- OLG Bremen, 09.11.2018 - 1 AuslA 33/18
Zur Zulässigkeit der Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung ...
Querverweise
Auf § 59 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Europäische Ermittlungsanordnung
- § 91c (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe)