Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Fünfter Teil - Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a) |
(1) 1Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates für ein dort anhängiges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt werden, wenn
2Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Überstellung vor und führt sie durch. 2Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird.
(3) 1Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. 2§ 37 Abs. 4 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 62 IRG
3 Entscheidungen zu § 62 IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.02.1988 - 3 StR 476/87
Freies Geleit zu Gunsten eines Zeugen
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 2/21
Rechtshilfeverfahren (Anrufung des Bundesgerichtshofes in Rechtshilfeverfahren: ...
- OLG Karlsruhe, 25.01.1995 - 3 Ws 152/94
Gebühren; Gebührenanspruch; Teilnahme; Vernehmung; Ausland
Querverweise
Auf § 62 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstige Rechtshilfe
- § 63 (Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren)
- Ausgehende Ersuchen