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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Sechster Teil - Ausgehende Ersuchen (§§ 68 - 72)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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§ 69
Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren

(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten.

(2) 1Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 05.01.2017 (BGBl. I S. 31), in Kraft getreten am 22.05.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.05.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen05.01.2017BGBl. I S. 31

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Rechtsprechung zu § 69 IRG

Entscheidung zu § 69 IRG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 69 IRG verweisen folgende Vorschriften:

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