Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Sechster Teil - Ausgehende Ersuchen (§§ 68 - 72) |
(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten.
(2) 1Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 05.01.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.05.2017 | Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 05.01.2017 |
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Rechtsprechung zu § 69 IRG
Entscheidung zu § 69 IRG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 29.06.2004 - 1 A 142.04
Weinrich-Prozess: Keine Zeugenvernehmung von "Carlos"
Querverweise
Auf § 69 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Europäische Ermittlungsanordnung
- § 91j (Ausgehende Ersuchen)