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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Sechster Teil - Ausgehende Ersuchen (§§ 68 - 72)   
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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§ 70
Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren

1Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. 2§ 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 70 IRG

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