Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Sechster Teil - Ausgehende Ersuchen (§§ 68 - 72) |
1Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. 2§ 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 70 IRG
6 Entscheidungen zu § 70 IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.07.2012 - 2 StR 85/12
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Mittäterschaft; ...
- OLG Celle, 02.03.2026 - 1 Ws 16/26
Möglichkeit einer Überstellung eines Gefangenen in eine andere Anstalt bei ...
- BGH, 24.02.1988 - 3 StR 476/87
Freies Geleit zu Gunsten eines Zeugen
- OLG Hamm, 15.05.2001 - 4 Ausl 59/01
Zulässigkeit der Auslieferung; Geltung der inländischen Strafrechtsnormen; ...
- OLG Hamm, 19.12.2000 - 4 Ausl 124/00
Auslieferung, ordre public, unangemessen harte Strafe im Ausland zu verbüßen
- OLG Hamm, 19.01.2006 - 4 AuslA 34/05
Auslieferung; Unzulässigkeit, mangelnde Transportfähigkeit
Querverweise
Auf § 70 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Europäische Ermittlungsanordnung
- § 91j (Ausgehende Ersuchen)