Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Fünfter Teil - Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a) |
(1) 1Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. 2Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.
(2) 1Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. 2In dem Haftbefehl sind anzuführen
| 1. | der Betroffene, | |
| 2. | das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie | |
| 3. | der Haftgrund. |
(3) 1Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 05.01.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.05.2017 | Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 05.01.2017 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 63 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstige Rechtshilfe
- § 64 (Durchbeförderung von Zeugen)
- Ausgehende Ersuchen
- § 69 (Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren)