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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Fünfter Teil - Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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§ 63
Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren

(1) 1Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. 2Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.

(2) 1Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. 2In dem Haftbefehl sind anzuführen

1. der Betroffene,
2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie
3. der Haftgrund.

(3) 1Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 05.01.2017 (BGBl. I S. 31), in Kraft getreten am 22.05.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.05.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen05.01.2017BGBl. I S. 31

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Querverweise

Auf § 63 IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Sonstige Rechtshilfe
        § 64 (Durchbeförderung von Zeugen)
     
      Ausgehende Ersuchen
        § 69 (Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren)
     
      Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Europäische Ermittlungsanordnung
          § 91c (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe)
          § 91e (Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung)
Was ist das?

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