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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96)   
   Abschnitt 2 - Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 91a - 91j)   
Gliederung
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§ 91e
Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung

(1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur abgelehnt werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:

1. durch die Bewilligung würden wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt, Informationsquellen gefährdet oder eine Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeit erforderlich,
2. die verfolgte Person wurde wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt und im Fall der Verurteilung ist die Sanktion bereits vollstreckt worden, wird gerade vollstreckt oder kann nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden,
3. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
a) wurde außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Mitgliedstaates und ganz oder teilweise im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen und
b) ist nach deutschem Recht weder als Straftat mit Strafe noch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt,
4. bei Ersuchen um eine vorübergehende Überstellung von Personen aus dem ersuchenden Mitgliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren gemäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu,
5. bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten Ermittlern kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat keine Einigung über die Dauer des Einsatzes, dessen genaue Voraussetzungen oder die Rechtsstellung der Ermittler erzielt werden.

(2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufgeschoben werden, soweit

1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.

(3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begründen.

(4) 1Über Entscheidungen nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2Bei Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. 3§ 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 05.01.2017 (BGBl. I S. 31), in Kraft getreten am 22.05.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.05.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen05.01.2017BGBl. I S. 31

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Rechtsprechung zu § 91e IRG

Entscheidung zu § 91e IRG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 91e IRG verweisen folgende Vorschriften:

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