Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§ 91) |
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
(3) Die §§ 92 bis 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).
Fassung aufgrund des Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.02.2026 | Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 10.02.2026 | |
| 26.07.2012 | Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 21.07.2012 | |
| 30.06.2008 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union | 06.06.2008 |
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Rechtsprechung zu § 91 IRG
7 Entscheidungen zu § 91 IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21
EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar
- OLG Hamm, 23.12.2025 - 2 Ws 25/25
Gerichtliche Entscheidung nach § 61 IRG ; Ersuchen um eine Sicherungsmaßnahme ...
- OLG Bremen, 09.11.2018 - 1 AuslA 33/18
Annexkompetenz der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen für Maßnahmen der ...
- OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
- OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslS 136/19
- OLG Braunschweig, 18.11.2013 - 1 Ws 333/13
Voraussetzungen für das Eintreten der Führungsaufsicht bei einem ...
- OLG Dresden, 30.11.2010 - Ausl 74/10
Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Vornahmehandlungen im Rechtshilfeverfahren
Querverweise
Auf § 91 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
- § 77d (Übermittlung personenbezogener Daten)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Einziehung
- § 89 (Sicherstellungsmaßnahmen)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Internationale Zusammenarbeit
- § 14a (Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union)