Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Erster Teil - Anwendungsbereich (§ 1) |
(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.
(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.
(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2019 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 01.06.2017 | |
30.06.2008 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union | 06.06.2008 | |
02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 1 IRG
143 Entscheidungen zu § 1 IRG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 - 5 B 9.13
Fortsetzungsfeststellungsklage; Passentziehung; Passversagung; Strafverfolgung; ...
- BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger ...
- BGH, 13.01.2014 - 4 ARs 9/13
Vorlageverfahren (Zulässigkeit einer gestuften Anfrage); Vollstreckung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 04.04.2013 - 2 Ws 65/13
BGH-Vorlage; Anrechnung von im Ausland erlittener Untersuchungshaft im Rahmen ...
- OLG Hamm, 04.04.2013 - 2 Ws 65/13
- BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland (Europäischer ...
- OLG Celle, 05.02.2013 - 1 Ausl 60/12
Türkisches Rechtshilfeersuchen: Kommissarische Vernehmung des Angeschuldigten ...
- OLG Köln, 20.01.2016 - 2 Ws 562/15
- OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 1 Ws 23/18
Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Strafurteils wegen eines groben ...
- OLG Stuttgart, 29.08.2013 - 1 Ws 160/13
Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aus einem ausländischen Urteil
- KG, 14.06.2007 - AuslA 313/06
Antrag eines Verfolgten auf Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls; Begriff der ...
Querverweise
Auf § 1 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 4 (Akzessorische Auslieferung)
- Gemeinsame Vorschriften
- Allgemeine Regelungen
- § 74 (Zuständigkeit des Bundes)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Allgemeine Regelungen
- § 78 (Vorrang des Achten Teils)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84 (Grundsatz)
- Geldsanktionen
- Allgemeine Regelungen
- § 86 (Vorrang)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90a (Grundsatz)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90o (Grundsatz)