Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 4 - Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen (§§ 90a - 90n) |
Unterabschnitt 1 - Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 90a - 90k) |
(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist (Rahmenbeschluss Bewährungsüberwachung).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,
1. | soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder | |
2. | wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung gestellt wurde. |
(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
voraussetzungen § 90dUnterlagen § 90eBewilligungs-
hindernisse § 90fVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90gGerichtliches Verfahren § 90hGerichtliche Entscheidung § 90iBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90jErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 90kÜberwachung der verurteilten Person
Rechtsprechung zu § 90a IRG
3 Entscheidungen zu § 90a IRG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 04.03.2021 - 2 Ws 45/21
Vollstreckungshilfeersuchen der niederländischen Behörden zwecks Erbringung ...
- LG Essen, 11.11.2020 - I StVK 1448/20
Strafvollstreckung aus niederländischem Urteil
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 30.03.2021 - 2 Ws 217/20
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