Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 4 - Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen (§§ 90a - 90n) |
Unterabschnitt 1 - Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 90a - 90k) |
(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung sind nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
voraussetzungen § 90dUnterlagen § 90eBewilligungs-
hindernisse § 90fVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90gGerichtliches Verfahren § 90hGerichtliche Entscheidung § 90iBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90jErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 90kÜberwachung der verurteilten Person
Rechtsprechung zu § 90d IRG
3 Entscheidungen zu § 90d IRG in unserer Datenbank:
- LG Essen, 11.11.2020 - I StVK 1448/20
Strafvollstreckung aus niederländischem Urteil
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- OLG Hamm, 30.03.2021 - 2 Ws 217/20
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Querverweise
Auf § 90d IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union