Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 5 - Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft (§§ 90o - 90z) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Das Gericht hat die Bescheinigung zur Abgabe der Überwachung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für den Haftbefehl entfallen sind. 2Es kann die Bescheinigung zurücknehmen, wenn
3In den Fällen von Satz 2 hat die Rücknahme vor Beginn der Überwachung im anderen Mitgliedstaat und spätestens zehn Tage nach Eingang der Informationen bei dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
(2) Das Gericht ist für die Überwachung der Maßnahmen wieder zuständig, wenn
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 16.07.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2015 | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 16.07.2015 |
§ 90oGrundsatz
§ 90pVoraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90qUnterlagen
§ 90rBewilligungs-
hindernisse § 90sVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90tGerichtliches Verfahren § 90uGerichtliche Zulässigkeits-
entscheidung § 90vBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90wDurchführung der Überwachung § 90xErneuerte und geänderte Maßnahmen § 90yAbgabe der Überwachung § 90zRücknahme der Überwachungsabgabe
Neu Gesamtansicht
hindernisse § 90sVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90tGerichtliches Verfahren § 90uGerichtliche Zulässigkeits-
entscheidung § 90vBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90wDurchführung der Überwachung § 90xErneuerte und geänderte Maßnahmen § 90yAbgabe der Überwachung § 90zRücknahme der Überwachungsabgabe