Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
| Abschnitt 5 - Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft (§§ 90o - 90z) |
(1) 1Das Gericht hat die Bescheinigung zur Abgabe der Überwachung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für den Haftbefehl entfallen sind. 2Es kann die Bescheinigung zurücknehmen, wenn
3In den Fällen von Satz 2 hat die Rücknahme vor Beginn der Überwachung im anderen Mitgliedstaat und spätestens zehn Tage nach Eingang der Informationen bei dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
(2) Das Gericht ist für die Überwachung der Maßnahmen wieder zuständig, wenn
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 16.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.07.2015 | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 16.07.2015 |
hindernisse § 90sVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90tGerichtliches Verfahren § 90uGerichtliche Zulässigkeits-
entscheidung § 90vBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90wDurchführung der Überwachung § 90xErneuerte und geänderte Maßnahmen § 90yAbgabe der Überwachung § 90zRücknahme der Überwachungsabgabe
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.