Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 5 - Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft (§§ 90o - 90z) |
Zitiervorschläge
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Die Bewilligung einer nach den §§ 90p und 90q zulässigen Überwachung der Maßnahmen kann nur abgelehnt werden, wenn
1. | die Bescheinigung (§ 90q Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung entspricht und der andere Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht hat, | |
2. | es im Falle eines Verstoßes gegen eine Maßnahme abgelehnt werden müsste, die zu überwachende Person auszuliefern, | |
3. | im Falle einer Person, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes durchgeführt wird oder | |
4. | im Falle des § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b die Überwachung der zu überwachenden Person im Einzelfall in einem anderen Mitgliedstaat besser gewährleistet werden kann. |
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 16.07.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2015 | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 16.07.2015 |
§ 90oGrundsatz
§ 90pVoraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90qUnterlagen
§ 90rBewilligungs-
hindernisse § 90sVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90tGerichtliches Verfahren § 90uGerichtliche Zulässigkeits-
entscheidung § 90vBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90wDurchführung der Überwachung § 90xErneuerte und geänderte Maßnahmen § 90yAbgabe der Überwachung § 90zRücknahme der Überwachungsabgabe
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hindernisse § 90sVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90tGerichtliches Verfahren § 90uGerichtliche Zulässigkeits-
entscheidung § 90vBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90wDurchführung der Überwachung § 90xErneuerte und geänderte Maßnahmen § 90yAbgabe der Überwachung § 90zRücknahme der Überwachungsabgabe