Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
| Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§ 86) |
(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18.10.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.10.2010 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen | 18.10.2010 | |
| 30.06.2008 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union | 06.06.2008 | |
| 02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
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Rechtsprechung zu § 86 IRG
14 Entscheidungen zu § 86 IRG in unserer Datenbank:
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- FG Sachsen, 12.03.2015 - 6 K 174/14
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- FG Sachsen, 03.03.2014 - 6 V 153/14
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- OLG Celle, 22.10.2018 - 2 Ws 409/18
Vollstreckung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen eines dort begangenen ...
- OLG Köln, 20.01.2016 - 2 Ws 562/15
- OLG Köln, 16.04.2014 - 2 Ws 143/14
Vollstreckung einer ausländischen Geldbuße im Verhältnis von Geldsanktionengesetz ...
- OLG Zweibrücken, 22.06.2017 - 1 AR 2/16
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- BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
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- AG Bonn, 25.04.2024 - 718 Gs 19/24
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Querverweise
Auf § 86 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87o (Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3)