Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Fünfter Teil - Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
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(1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen dritten Staat befördert und nach der Beweiserhebung zurückbefördert werden.
(2) 1Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der Betroffene in Haft gehalten. 2Die §§ 27, 30 Abs. 1, §§ 42, 44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 59Zulässigkeit der Rechtshilfe
§ 60Leistung der Rechtshilfe
§ 61Gerichtliche Entscheidung
§ 61aDatenübermittlung ohne Ersuchen
§ 61bGemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 61cAudiovisuelle Vernehmung
§ 62Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren
§ 63Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
§ 64Durchbeförderung von Zeugen
§ 65Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 66Herausgabe von Gegenständen
§ 67Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 67aRechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
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