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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Dritter Teil - Durchlieferung (§§ 43 - 47)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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§ 44
Zuständigkeit

(1) 1Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht. 2§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Örtlich zuständig ist

1. im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überstellt werden wird,
2. im Fall der Durchlieferung auf dem Luftweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.

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Rechtsprechung zu § 44 IRG

Entscheidung zu § 44 IRG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 44 IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Sonstige Rechtshilfe
        § 64 (Durchbeförderung von Zeugen)
        § 65 (Durchbeförderung zur Vollstreckung)
     
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Freiheitsentziehende Sanktionen
          Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
            § 84m (Durchbeförderungsverfahren)
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