Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Dritter Teil - Durchlieferung (§§ 43 - 47) |
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(1) 1Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht. 2§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.
Rechtsprechung zu § 44 IRG
Entscheidung zu § 44 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 2 Ausl D 2/16
Die Durchbeförderung zwischen Mitgliedsstaaten der EU richtet sich seit dem ...
Querverweise
Auf § 44 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84m (Durchbeförderungsverfahren)