Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Dritter Teil - Durchlieferung (§§ 43 - 47) |
(1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu erstrecken.
verfahren § 46Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung § 47Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg
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Rechtsprechung zu § 46 IRG
2 Entscheidungen zu § 46 IRG in unserer Datenbank:
- EuGH, 05.07.2018 - C-390/16
Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-25/15
Balogh - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...